Falls Du die aktuellste Version der Statuten (Stand Juli 2024) als PDF-Dokument herunterladen möchtest, findest Du diese hier.
SV Swiss Volley
SVRZ Swiss Volley Region Zürich
DV Delegiertenversammlung
VS Vorstand
GSI Geschäftsstelle Indoor
ER Ergänzungsreglement
RSK Regionale Schiedsrichterkommission
MK Meisterschaftskommission
NK Nachwuchskommission
VG Verbandsgericht
Die allgemeinen Bezeichnungen gelten für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Art. 1 Name
Die SVRZ ist ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Begriff Verband ist dem des Vereins gleich zu setzen.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der SVRZ befindet sich am Geschäftssitz der GSI.
Art. 3 Verbandszugehörigkeit
Die SVRZ ist ein Regionalverband (Unterverband) von SV.
Art. 4 Verbandsvorschriften
Alle von SV erlassenen Statuten, Reglemente, Beschlüsse, Ausführungsbestimmungen und Weisungen sind für die SVRZ als solche, ihre Organe und Funktionäre sowie ihre Mitglieder verbindlich.
Art. 5 Ethik-Statut
Die SVRZ setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der SVRZ anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien an seine Mitglieder.
Die SVRZ, seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1.1 Absatz 3 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Die SVRZ sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie der SVRZ angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden
Art. 6 Gerichtsbarkeit
Die Vereine, ihre Mitglieder und Funktionäre unterstellen sich vorbehaltlos der Verbandsgerichtsbarkeit der SVRZ und von SV für alle Streitigkeiten, die sich aus ihrer Mitgliedschaft bei SV und bei der SVRZ ergeben oder sonst Rechte und Pflichten betreffen, die durch Statuten, Reglemente, Beschlüsse, Ausführungsbestimmungen und Weisungen von SV und der SVRZ begründet sind.
Für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der SVRZ zuständig.
Art. 7 Aufgaben und Zweck
Die SVRZ bezweckt die Organisation und Förderung des Hallen- und Beachvolleyballsports und organisiert in ihrem Verbandsgebiet den Spielbetrieb. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und stellt ihnen Dienstleistungen zur Verfügung.
Art. 8 Rechtsverbindliche Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren gewählten Mitglied des Vorstandes.
Die GSI hat nur für die ihr übertragenen Aufgaben Unterschriftsberechtigung.
Art. 9 Arten
Die SVRZ kennt folgende Mitgliedschaftsarten:
Art. 10 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen (Vereine etc.), welche Mitglieder von SV sind und an lizenzierten Meisterschaften teilnehmen.
Art. 11 Ausserordentliche Mitglieder
Als ausserordentliche Mitglieder gelten:
Art. 12 Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Personen, welche sich für die SVRZ und den Volleyballsport ganz allgemein interessieren, jedoch ohne aktivsportliche Tätigkeit in dieser Sparte.
Art. 13 Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Volleyballsport und die SVRZ finanziell und/oder materiell unterstützen und fördern.
Art. 14 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied werden auf Antrag des VS an der DV Personen ernannt, die sich um den Volleyballsport in der SVRZ besonders verdient gemacht haben.
Art. 15 Erwerb der Mitgliedschaft
SV entscheidet auf Antrag der SVRZ über die Aufnahme von Vereinen als ordentliche Mitglieder.
Volleyballspielende Vereine oder Mannschaften ohne Vereinszugehörigkeit durch Anmeldung zur aktuellen Meisterschaft.
Volleyballspielende Vereine oder Mannschaften, die einer anderen Region angehören, durch Anmeldung zur aktuellen Meisterschaft.
Einzelmitglied mit Lizenz wird, wer bei SV eine solche löst.
Einzelmitglied ohne Lizenz wird, wer in der SVRZ eine Funktion übernimmt.
Passivmitglied wird, wer den Jahresbeitrag entrichtet.
Gönner wird, wer einen finanziellen oder materiellen Beitrag leistet.
Ehrenmitglied wird, wer von der DV ernannt wird.
Art. 16 Vereinsfusionen
Fusionieren Vereine nach Antrag an den VS, sowie bei ordentlichen Mitgliedern nach Gutheissung der Fusionserklärung durch SV, gilt die Besitzstandswahrung im Rahmen der Bestimmungen im ER-SVRZ.
Der Antrag auf Fusion hat mit eingeschriebenem Brief spätestens 30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres der SVRZ an die GSI zu erfolgen.
Art. 17 Austritt und Ausschluss
Für ordentliche Mitglieder gelten die statuarischen Bestimmungen von SV. Der Austritt aus SV hat den Austritt aus der SVRZ oder – auf Antrag an den VS und dessen Genehmigung – den Wechsel zum ausserordentlichen Mitglied zur Folge.
Gegen ordentliche Mitglieder, die ihren statuarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den VS Sanktionen ergriffen werden.
Ein ausserordentliches Mitglied kann durch die DV auf Antrag des VS wegen Missachtung der statuarischen Pflichten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Art. 18 Verpflichtungen bei Austritt oder Ausschluss
Die Austrittserklärung oder ein Ausschluss entbindet nicht von den Verpflichtungen für die Dauer der Mitgliedschaft. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte gegenüber der SVRZ und SV und haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der SVRZ.
Art. 19 Organe
Die Organe der SVRZ sind:
Die Geschäftsstelle, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind dem VS unterstellt.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Mitglieder des VG-SVRZ. Die Amtsdauer der Delegierten für das Volleyballparlament von SV ist in der Volleyballparlamentsordnung von SV festgehalten.
Art. 21 Die Delegiertenversammlung
Die DV ist das oberste Organ der SVRZ.
Art. 22 Ordentliche DV
Die ordentliche DV findet jährlich innert 3 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres statt.
Das Datum der DV wird 60 Tage im Voraus bekannt gegeben.
Die Einladung mit Traktandenliste, dem Protokoll der vorangegangenen DV und allfälligen Anträgen an die stimmberechtigten Mitglieder und Ehrenmitglieder hat bis spätestens 15 Tage vor der DV zu erfolgen.
Unter besonderen Umständen kann der VS anstelle einer DV mit physischer Anwesenheit der Mitglieder eine virtuelle DV mit elektronischen Mitteln durchführen. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
Die Teilnahme ist für die ordentlichen Mitglieder obligatorisch. Das unentschuldigte Fernbleiben wird mit einer Busse geahndet.
Art. 23 Ausserordentliche DV
Eine ausserordentliche DV kann vom VS oder mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Diese muss spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens bei der GSI stattfinden.
Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen zur ordentlichen DV.
Art. 24 Anträge
Anträge der stimmberechtigten Mitglieder zu Händen der DV müssen spätestens 30 Tage vor der DV mit eingeschriebenem Brief bei der GSI eintreffen.
Nicht fristgerecht und ordnungsgemäss eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Zustimmung an der DV mit qualifiziertem Mehr erteilt wird.
Art. 25 Ordentliche Traktanden
Die DV ist für folgende Geschäfte zuständig:
Art. 26 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Art. 27 Zuteilung der Stimmen
Ordentliche Mitglieder haben Anrecht auf eine Delegiertenstimme und je eine weitere für jede an der vergangenen regionalen Meisterschaft in den Kategorien 6:6 in der Schlussrangliste aufgeführten Mannschaften der lizenzpflichtigen Kategorien.
Vorstandsmitglieder der SVRZ können ihren Verein nicht an der DV vertreten.
Art. 28 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen eine geheime Durchführung verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Durchgang das absolute in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet definitiv das Los.
Art.29 Qualifiziertes Mehr
Bei folgenden Abstimmungen ist das ¾-Mehr der abgegebenen Stimmen notwendig:
Art. 30 Zusammensetzung und Organisation
Der VS besteht aus:
Die GSI nimmt mit beratender Stimme Einsitz im VS.
Der VS konstituiert sich selbst.
Der VS ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Bei Vakanzen während einer Amtsdauer hat der VS das Recht, bis zur nächsten DV geeignete Personen zur Mitarbeit heranzuziehen.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
Art. 31 Rechte und Pflichten
Der VS ist ausführendes Organ der SVRZ und leitet sie, vertritt sie nach aussen und übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus, welche nicht delegiert werden kann.
Der VS ist in allen Belangen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der DV fallen oder nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. In dringenden Fällen kann er Beschlüsse fassen, die normalerweise in die Zuständigkeit der DV fallen. Solche Beschlüsse sind der nächsten DV zur Genehmigung vorzulegen.
Der VS verpflichtet sich gegenüber Dritten mittels Kollektivunterschrift des Präsidenten oder dessen Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes. Vorbehalten bleiben Ausnahmen im Bank- und Postcheckverkehr.
Der VS ist befugt, mit Vereinen oder juristischen Personen Mandatsverträge abzuschliessen.
Der VS bestellt Kommissionen und Arbeitsgruppen, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist.
Der VS erlässt für die Kommissionen und Arbeitsgruppen Reglemente und Pflichtenhefte.
Art. 32 Sitzungen des Vorstandes
Der VS tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern zusammen.
Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.
An den Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 33 Zusammensetzung
Die MK setzt sich zusammen aus:
Art. 34 Zusammensetzung
Die NK setzt sich zusammen aus:
Art. 35 Zusammensetzung
Die RSK setzt sich zusammen aus:
Art. 36 Konstituierung
Die RSK konstituiert sich selber.
Der RSK Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied im VS der SVRZ.
Art. 37 Wahlen
Die Versammlung der Regionalen Schiedsrichter wählt ihren Präsidenten und weitere Mitglieder.
Art. 38 Zusammensetzung
Das VG-SVRZ setzt sich zusammen aus:
Das VG-SVRZ besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
Es darf kein Verein mehr als ein Mitglied stellen.
Art. 39 Konstituierung
Das VG-SVRZ konstituiert sich selbst.
Art. 40 Amtsdauer
Die Mitglieder werden auf eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.
Art. 41 Aufgaben
Die Aufgaben sind in einem besonderen Reglement umschrieben.
Art. 42 Zuständigkeit
Das Finanz- und Rechnungswesen ist Sache des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds. Seine Anträge und Berichte an der DV sind vom VS vorgängig zu genehmigen.
Art. 43 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
Art. 44 Einnahmen
Die Einnahmen des SVRZ bestehen aus:
Art. 45 Haftung
Gemäss Art. 75a ZGB haftet für die Verbindlichkeiten der SVRZ nur deren Vermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder, Organe und Funktionäre ist ausgeschlossen. Bei strafbaren Handlungen gelangen die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Art. 46 Revisionsstelle
Es werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder deren zwei als Revisionsstelle gewählt und zwei als Ersatz.
Diese Vereine bestimmen ihre Vertreter.
Die Revisoren dürfen keinem anderen Organ der SVRZ angehören und auch keine Vereine an der DV vertreten.
Die Revisionsstelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Art. 47 Zuständigkeit und Gegenstand
Die MK ist für die Ahndung von Vergehen ausserhalb der Kompetenzbereiche der GSI sowie für die Behandlung von Protesten zuständig.
Dabei setzt sie sich zusammen aus:
Die GSI ist bei der Behandlung von Protesten nicht stimmberechtigt.
Sie entscheidet in erster Instanz.
Art. 48 Befangenheit
Müssen Mitglieder der MK in den Ausstand treten, werden sie ersetzt durch:
Mitglieder der MK
Art. 49 Verbandsgericht
Das VG ist für die Behandlung der Rekurse zuständig. Es entscheidet in letzter Instanz innerhalb der SVRZ.
Art. 50 Gegenstand
Ein Rekurs richtet sich gegen Entscheide des VS SVRZ, eines seiner Mitglieder oder unterstellten Organs.
Art. 51 Modalitäten
Die Modalitäten zur Einreichung von Rekursen sind im Reglement VG-SVRZ festgelegt.
Art. 52 Statutenänderungen
Statutenänderungen können beantragt werden:
Die DV entscheidet über Statutenänderungen.
Art. 53 Auflösung oder Fusion
Die Auflösung der SVRZ oder die Fusion mit einer anderen Organisation kann nur an einer eigens dafür einberufenen ausserordentlichen DV beschlossen werden.
Diese DV entscheidet bei einer Auflösung über die Verwendung des Vermögens der SVRZ. Ein allfälliger Aktivsaldo ist einer oder mehreren nicht gewinnorientierten Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz zu überlassen.
Art. 54 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der DV vom 10. Juli 2024 genehmigt worden und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 12. Juli 2023.
Männedorf, 10. Juli 2024
Der Präsident Der Vizepräsident
Gezeichnet: Fabio Morandi Gezeichnet: Roland Heini